CSDDD

Die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) ist die EU-Lieferkettenrichtlinie zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sehr großer Unternehmen. Nach der Omnibus-Änderung gilt sie ab 26. Juli 2029 vor allem für Unternehmen mit über 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz, bei EU-Unternehmen zusätzlich mit über 5.000 Beschäftigten. Bei Drittstaatsunternehmen zählt allein der Umsatz in der Union.

GRCZuletzt geprüft:

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Sie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und wurde zweimal geändert: im April 2025 durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 und im Februar 2026 durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470. Rechtsstand dieses Textes: 7. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfasst sind nach der Omnibus-Änderung EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der Union (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) sowie Franchise- und Lizenzgeber oberhalb eigener Schwellenwerte (jeweils Buchst. c).
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; anzuwenden ist sie ab dem 26. Juli 2029 (Art. 37 Abs. 1).
  • Die Pflicht, einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels anzunehmen (Art. 22), ist gestrichen.
  • Für Zwangsgelder gilt eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes; bisher musste das Höchstmaß mindestens 5 % betragen (Art. 27 Abs. 4).
  • In Deutschland gilt bis zur Umsetzung das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit seinem Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmern weiter.

Was ist die CSDDD?

Die CSDDD ist eine EU-Richtlinie, die sehr große Unternehmen verpflichtet, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln, zu verhindern, abzustellen und zu überwachen, und zwar in der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und bei Geschäftspartnern. Auf Deutsch heißt sie EU-Lieferkettenrichtlinie, umgangssprachlich EU-Lieferkettengesetz, im Englischen auch CS3D. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar: Unternehmen trifft die Pflicht erst über das nationale Umsetzungsgesetz.

Die Aktivitätskette reicht weiter als die Lieferkette

Die Aktivitätskette nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g umfasst die vorgelagerten Tätigkeiten von Geschäftspartnern (Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung, Lieferung) und den nachgelagerten Vertrieb, die Beförderung und Lagerung eines Produkts, soweit Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Namen ausführen. Die Entsorgung des Produkts gehört nach den Erwägungsgründen nicht dazu.

Omnibus 2026: was sich an der CSDDD geändert hat

Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 hat den Anwendungsbereich stark verkleinert, die Fristen um ein weiteres Jahr verschoben und mehrere Pflichten abgeschwächt. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.

PunktUrsprünglich: RL (EU) 2024/1760Stop-the-clock: RL (EU) 2025/794Omnibus: RL (EU) 2026/470
Umsetzungsfrist26.07.202626.07.202726.07.2028
Anwendunggestaffelt: 26.07.2027 (mehr als 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR), 26.07.2028 (mehr als 3.000 und 900 Mio. EUR), 26.07.2029 (übrige)gestaffelt: 26.07.2028 (mehr als 3.000 und 900 Mio. EUR), 26.07.2029 (übrige)einheitlich ab 26.07.2029
Schwellenwerte EU-Unternehmenmehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR weltweiter Nettoumsatzunverändertmehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatz
Ermittlung negativer AuswirkungenErmittlung und Bewertung in der AktivitätsketteunverändertScoping-Untersuchung, dann eingehende Bewertung der Bereiche mit den wahrscheinlichsten und schwersten Auswirkungen (Art. 8 Abs. 2)
Klimaschutz-ÜbergangsplanPflicht nach Art. 22unverändertgestrichen
ZwangsgelderHöchstmaß mindestens 5 % des weltweiten NettoumsatzesunverändertObergrenze 3 % des weltweiten Nettoumsatzes
Zivilrechtliche Haftungharmonisierter Haftungstatbestand in Art. 29 Abs. 1unverändertArt. 29 Abs. 1 gestrichen; Haftung nach nationalem Recht

Weitere Änderungen: Überwachung, Erklärung, Harmonisierung

Die Überwachung nach Art. 15 ist nur noch nach einer wesentlichen Änderung, bei begründetem Anlass und mindestens alle fünf Jahre fällig. Die jährliche Erklärung nach Art. 16 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Art. 4 dehnt die Vollharmonisierung auf weitere Kernpflichten aus, darunter Priorisierung, Beschwerdeverfahren, Überwachung und Berichterstattung; dort dürfen die Mitgliedstaaten nicht von der Richtlinie abweichen.

Wer ist von der CSDDD betroffen?

Von der CSDDD betroffen sind nach Art. 2 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 drei Gruppen:

GruppeSchwellenwertFundstelle
Unternehmen nach dem Recht eines Mitgliedstaatsim letzten Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatz; für oberste Muttergesellschaften gilt eine entsprechende KonzernregelArt. 2 Abs. 1 Buchst. a und b
Unternehmen aus Drittstaatenmehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; eine Beschäftigtenschwelle gibt es hier nichtArt. 2 Abs. 2 Buchst. a
Franchise- und LizenzgeberLizenzgebühren von mehr als 75 Mio. EUR und mehr als 275 Mio. EUR NettoumsatzArt. 2 Abs. 1 und 2, jeweils Buchst. c

Mittelständische Unternehmen als Geschäftspartner

Mittelständische Unternehmen sind nicht unmittelbar verpflichtet, aber als Geschäftspartner erfasster Kunden mittelbar betroffen. Art. 8 Abs. 2a Buchst. a begrenzt diesen Durchreicheffekt: Für die eingehende Bewertung dürfen erfasste Unternehmen Informationen nur anfordern, wenn sie erforderlich sind, und bei Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten nur, wenn sie sich nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise beschaffen lassen.

Welche 8 Sorgfaltspflichten enthält die CSDDD?

Die Sorgfaltspflicht der CSDDD besteht nach Art. 5 Abs. 1 aus acht Elementen, geregelt in Art. 7 bis 16:

  1. Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einbeziehen (Art. 7).
  2. Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen ermitteln, bewerten und erforderlichenfalls priorisieren (Art. 8 und 9).
  3. Potenzielle Auswirkungen verhindern und mindern, tatsächliche abstellen und ihr Ausmaß minimieren (Art. 10 und 11).
  4. Für tatsächliche negative Auswirkungen Abhilfe leisten (Art. 12).
  5. Interessenträger sinnvoll einbeziehen (Art. 13).
  6. Einen Meldemechanismus und ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten (Art. 14).
  7. Die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen überwachen (Art. 15).
  8. Öffentlich über die Sorgfaltspflicht berichten (Art. 16).

Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 5 Abs. 4). Eine Geschäftsbeziehung auszusetzen ist das letzte Mittel (Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7). Wären die Folgen der Aussetzung offensichtlich schwerwiegender als die Auswirkungen, die nicht verhindert werden konnten, ist das Unternehmen zur Aussetzung nicht verpflichtet, muss diese Entscheidung aber gegenüber der Aufsichtsbehörde begründen können.

CSDDD und LkSG im Vergleich

Der Grundunterschied: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist geltendes deutsches Recht, die CSDDD wirkt erst über ein Umsetzungsgesetz. Inhaltlich liegen beide nah beieinander; Schwellenwerte, Reichweite und Rechtsfolgen unterscheiden sich.

KriteriumCSDDD (Fassung 2026/470)LkSG (Wortlaut am 07.10.2026)
RechtsnaturEU-Richtlinie, Umsetzung bis 26.07.2028deutsches Gesetz, gilt bereits
Schwellenwertmehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatzin der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland seit 01.01.2024, kein Umsatzkriterium (§ 1)
ReichweiteAktivitätskette: vorgelagert und bestimmte nachgelagerte TätigkeitenLieferkette; mittelbare Zulieferer anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3)
ErmittlungScoping-Untersuchung plus eingehende Bewertung (Art. 8 Abs. 2)Risikoanalyse einmal im Jahr und anlassbezogen (§ 5 Abs. 4)
Aufbewahrungmindestens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 4)mindestens sieben Jahre (§ 10 Abs. 1)
SanktionenObergrenze für Zwangsgelder 3 % des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4)Geldbußen bis 800.000 EUR; für bestimmte Verstöße bis 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei mehr als 400 Mio. EUR (§ 24 Abs. 2 und 3)
Zivilrechtliche HaftungHaftung nach nationalem Recht; wer haftet, schuldet vollständige Entschädigung (Art. 29 Abs. 2)keine zivilrechtliche Haftung aus dem LkSG selbst (§ 3 Abs. 3 Satz 1)

Das LkSG bis zur Umsetzung: Stand Oktober 2026

Das LkSG gilt, bis der Gesetzgeber es ändert oder ersetzt. Am 7. Oktober 2026 enthielt der konsolidierte Gesetzestext unverändert die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Der Stand des Änderungsverfahrens:

SchrittStand
Regierungsentwurfvom Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossen, Bundestagsdrucksache 21/2474 vom 29. Oktober 2025; die Berichtspflicht soll entfallen, Verstöße sollen nur noch bei schweren Fällen sanktioniert werden
Bundestagerste Lesung am 16. Januar 2026, Überweisung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
Verwaltungspraxisdas BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Unternehmensberichte nach §§ 12 und 13 LkSG mehr

Die Sorgfaltspflichten selbst (Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation) sind davon nicht berührt. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt ausdrücklich, bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze, insbesondere ihren Anwendungsbereich, an die Richtlinie anzugleichen. Wie Deutschland davon Gebrauch macht, war am 7. Oktober 2026 nicht entschieden.

Welche Sanktionen sieht die CSDDD vor?

Für Zwangsgelder setzt die CSDDD eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung (Art. 27 Abs. 4). Verhängt werden sie von den nach Art. 24 benannten Aufsichtsbehörden. Wer nach einer begründeten Priorisierung weniger gravierende Auswirkungen nicht angeht, wird allein deshalb nicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 4). Zivilrechtlich gilt nach Streichung von Art. 29 Abs. 1 nationales Haftungsrecht; haftet ein Unternehmen, schuldet es vollständige Entschädigung ohne Überkompensation (Art. 29 Abs. 2).

Vorbereitung auf 2029 in 5 Schritten

Die Vorbereitung auf die CSDDD beginnt mit der Betroffenheitsprüfung und baut auf dem LkSG-Prozess auf:

  1. Prüfen Sie die Betroffenheit: Legen Sie Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz Ihrer Gruppe neben die Schwellen von Art. 2. Liegen Sie darunter, prüfen Sie, welche Ihrer Kunden erfasst sind.
  2. Führen Sie die LkSG-Pflichten weiter: Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren und Dokumentation sind geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Berichtspflicht.
  3. Erfassen Sie die Aktivitätskette: Zulieferer und nachgelagerte Partner für Vertrieb, Beförderung und Lagerung, jeweils mit verantwortlicher Person und den Geschäftsprozessen dahinter. Eine bestehende Lieferantenbewertung kann dafür die Stammdaten liefern.
  4. Bereiten Sie die Scoping-Untersuchung vor: Ordnen Sie Risikofaktoren auf Ebene des Geschäftspartners, der Geografie und der Branche zu (Art. 3 Abs. 1 Buchst. u).
  5. Beobachten Sie das deutsche Umsetzungsgesetz: Es ist bis zum 26. Juli 2028 fällig und entscheidet, was ab dem 26. Juli 2029 gilt.
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