Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Sie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und wurde zweimal geändert: im April 2025 durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 und im Februar 2026 durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470. Rechtsstand dieses Textes: 7. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Erfasst sind nach der Omnibus-Änderung EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der Union (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) sowie Franchise- und Lizenzgeber oberhalb eigener Schwellenwerte (jeweils Buchst. c).
- Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; anzuwenden ist sie ab dem 26. Juli 2029 (Art. 37 Abs. 1).
- Die Pflicht, einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels anzunehmen (Art. 22), ist gestrichen.
- Für Zwangsgelder gilt eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes; bisher musste das Höchstmaß mindestens 5 % betragen (Art. 27 Abs. 4).
- In Deutschland gilt bis zur Umsetzung das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit seinem Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmern weiter.
Was ist die CSDDD?
Die CSDDD ist eine EU-Richtlinie, die sehr große Unternehmen verpflichtet, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln, zu verhindern, abzustellen und zu überwachen, und zwar in der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und bei Geschäftspartnern. Auf Deutsch heißt sie EU-Lieferkettenrichtlinie, umgangssprachlich EU-Lieferkettengesetz, im Englischen auch CS3D. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar: Unternehmen trifft die Pflicht erst über das nationale Umsetzungsgesetz.
Die Aktivitätskette reicht weiter als die Lieferkette
Die Aktivitätskette nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g umfasst die vorgelagerten Tätigkeiten von Geschäftspartnern (Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung, Lieferung) und den nachgelagerten Vertrieb, die Beförderung und Lagerung eines Produkts, soweit Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Namen ausführen. Die Entsorgung des Produkts gehört nach den Erwägungsgründen nicht dazu.
Omnibus 2026: was sich an der CSDDD geändert hat
Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 hat den Anwendungsbereich stark verkleinert, die Fristen um ein weiteres Jahr verschoben und mehrere Pflichten abgeschwächt. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.
| Punkt | Ursprünglich: RL (EU) 2024/1760 | Stop-the-clock: RL (EU) 2025/794 | Omnibus: RL (EU) 2026/470 |
|---|---|---|---|
| Umsetzungsfrist | 26.07.2026 | 26.07.2027 | 26.07.2028 |
| Anwendung | gestaffelt: 26.07.2027 (mehr als 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR), 26.07.2028 (mehr als 3.000 und 900 Mio. EUR), 26.07.2029 (übrige) | gestaffelt: 26.07.2028 (mehr als 3.000 und 900 Mio. EUR), 26.07.2029 (übrige) | einheitlich ab 26.07.2029 |
| Schwellenwerte EU-Unternehmen | mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR weltweiter Nettoumsatz | unverändert | mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatz |
| Ermittlung negativer Auswirkungen | Ermittlung und Bewertung in der Aktivitätskette | unverändert | Scoping-Untersuchung, dann eingehende Bewertung der Bereiche mit den wahrscheinlichsten und schwersten Auswirkungen (Art. 8 Abs. 2) |
| Klimaschutz-Übergangsplan | Pflicht nach Art. 22 | unverändert | gestrichen |
| Zwangsgelder | Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes | unverändert | Obergrenze 3 % des weltweiten Nettoumsatzes |
| Zivilrechtliche Haftung | harmonisierter Haftungstatbestand in Art. 29 Abs. 1 | unverändert | Art. 29 Abs. 1 gestrichen; Haftung nach nationalem Recht |
Weitere Änderungen: Überwachung, Erklärung, Harmonisierung
Die Überwachung nach Art. 15 ist nur noch nach einer wesentlichen Änderung, bei begründetem Anlass und mindestens alle fünf Jahre fällig. Die jährliche Erklärung nach Art. 16 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Art. 4 dehnt die Vollharmonisierung auf weitere Kernpflichten aus, darunter Priorisierung, Beschwerdeverfahren, Überwachung und Berichterstattung; dort dürfen die Mitgliedstaaten nicht von der Richtlinie abweichen.
Wer ist von der CSDDD betroffen?
Von der CSDDD betroffen sind nach Art. 2 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 drei Gruppen:
| Gruppe | Schwellenwert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Unternehmen nach dem Recht eines Mitgliedstaats | im letzten Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatz; für oberste Muttergesellschaften gilt eine entsprechende Konzernregel | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b |
| Unternehmen aus Drittstaaten | mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; eine Beschäftigtenschwelle gibt es hier nicht | Art. 2 Abs. 2 Buchst. a |
| Franchise- und Lizenzgeber | Lizenzgebühren von mehr als 75 Mio. EUR und mehr als 275 Mio. EUR Nettoumsatz | Art. 2 Abs. 1 und 2, jeweils Buchst. c |
Mittelständische Unternehmen als Geschäftspartner
Mittelständische Unternehmen sind nicht unmittelbar verpflichtet, aber als Geschäftspartner erfasster Kunden mittelbar betroffen. Art. 8 Abs. 2a Buchst. a begrenzt diesen Durchreicheffekt: Für die eingehende Bewertung dürfen erfasste Unternehmen Informationen nur anfordern, wenn sie erforderlich sind, und bei Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten nur, wenn sie sich nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise beschaffen lassen.
Welche 8 Sorgfaltspflichten enthält die CSDDD?
Die Sorgfaltspflicht der CSDDD besteht nach Art. 5 Abs. 1 aus acht Elementen, geregelt in Art. 7 bis 16:
- Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einbeziehen (Art. 7).
- Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen ermitteln, bewerten und erforderlichenfalls priorisieren (Art. 8 und 9).
- Potenzielle Auswirkungen verhindern und mindern, tatsächliche abstellen und ihr Ausmaß minimieren (Art. 10 und 11).
- Für tatsächliche negative Auswirkungen Abhilfe leisten (Art. 12).
- Interessenträger sinnvoll einbeziehen (Art. 13).
- Einen Meldemechanismus und ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten (Art. 14).
- Die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen überwachen (Art. 15).
- Öffentlich über die Sorgfaltspflicht berichten (Art. 16).
Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 5 Abs. 4). Eine Geschäftsbeziehung auszusetzen ist das letzte Mittel (Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7). Wären die Folgen der Aussetzung offensichtlich schwerwiegender als die Auswirkungen, die nicht verhindert werden konnten, ist das Unternehmen zur Aussetzung nicht verpflichtet, muss diese Entscheidung aber gegenüber der Aufsichtsbehörde begründen können.
CSDDD und LkSG im Vergleich
Der Grundunterschied: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist geltendes deutsches Recht, die CSDDD wirkt erst über ein Umsetzungsgesetz. Inhaltlich liegen beide nah beieinander; Schwellenwerte, Reichweite und Rechtsfolgen unterscheiden sich.
| Kriterium | CSDDD (Fassung 2026/470) | LkSG (Wortlaut am 07.10.2026) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | EU-Richtlinie, Umsetzung bis 26.07.2028 | deutsches Gesetz, gilt bereits |
| Schwellenwert | mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweiter Nettoumsatz | in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland seit 01.01.2024, kein Umsatzkriterium (§ 1) |
| Reichweite | Aktivitätskette: vorgelagert und bestimmte nachgelagerte Tätigkeiten | Lieferkette; mittelbare Zulieferer anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3) |
| Ermittlung | Scoping-Untersuchung plus eingehende Bewertung (Art. 8 Abs. 2) | Risikoanalyse einmal im Jahr und anlassbezogen (§ 5 Abs. 4) |
| Aufbewahrung | mindestens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 4) | mindestens sieben Jahre (§ 10 Abs. 1) |
| Sanktionen | Obergrenze für Zwangsgelder 3 % des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4) | Geldbußen bis 800.000 EUR; für bestimmte Verstöße bis 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei mehr als 400 Mio. EUR (§ 24 Abs. 2 und 3) |
| Zivilrechtliche Haftung | Haftung nach nationalem Recht; wer haftet, schuldet vollständige Entschädigung (Art. 29 Abs. 2) | keine zivilrechtliche Haftung aus dem LkSG selbst (§ 3 Abs. 3 Satz 1) |
Das LkSG bis zur Umsetzung: Stand Oktober 2026
Das LkSG gilt, bis der Gesetzgeber es ändert oder ersetzt. Am 7. Oktober 2026 enthielt der konsolidierte Gesetzestext unverändert die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Der Stand des Änderungsverfahrens:
| Schritt | Stand |
|---|---|
| Regierungsentwurf | vom Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossen, Bundestagsdrucksache 21/2474 vom 29. Oktober 2025; die Berichtspflicht soll entfallen, Verstöße sollen nur noch bei schweren Fällen sanktioniert werden |
| Bundestag | erste Lesung am 16. Januar 2026, Überweisung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales |
| Verwaltungspraxis | das BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Unternehmensberichte nach §§ 12 und 13 LkSG mehr |
Die Sorgfaltspflichten selbst (Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation) sind davon nicht berührt. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt ausdrücklich, bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze, insbesondere ihren Anwendungsbereich, an die Richtlinie anzugleichen. Wie Deutschland davon Gebrauch macht, war am 7. Oktober 2026 nicht entschieden.
Welche Sanktionen sieht die CSDDD vor?
Für Zwangsgelder setzt die CSDDD eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung (Art. 27 Abs. 4). Verhängt werden sie von den nach Art. 24 benannten Aufsichtsbehörden. Wer nach einer begründeten Priorisierung weniger gravierende Auswirkungen nicht angeht, wird allein deshalb nicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 4). Zivilrechtlich gilt nach Streichung von Art. 29 Abs. 1 nationales Haftungsrecht; haftet ein Unternehmen, schuldet es vollständige Entschädigung ohne Überkompensation (Art. 29 Abs. 2).
Vorbereitung auf 2029 in 5 Schritten
Die Vorbereitung auf die CSDDD beginnt mit der Betroffenheitsprüfung und baut auf dem LkSG-Prozess auf:
- Prüfen Sie die Betroffenheit: Legen Sie Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz Ihrer Gruppe neben die Schwellen von Art. 2. Liegen Sie darunter, prüfen Sie, welche Ihrer Kunden erfasst sind.
- Führen Sie die LkSG-Pflichten weiter: Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren und Dokumentation sind geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Berichtspflicht.
- Erfassen Sie die Aktivitätskette: Zulieferer und nachgelagerte Partner für Vertrieb, Beförderung und Lagerung, jeweils mit verantwortlicher Person und den Geschäftsprozessen dahinter. Eine bestehende Lieferantenbewertung kann dafür die Stammdaten liefern.
- Bereiten Sie die Scoping-Untersuchung vor: Ordnen Sie Risikofaktoren auf Ebene des Geschäftspartners, der Geografie und der Branche zu (Art. 3 Abs. 1 Buchst. u).
- Beobachten Sie das deutsche Umsetzungsgesetz: Es ist bis zum 26. Juli 2028 fällig und entscheidet, was ab dem 26. Juli 2029 gilt.