Zum Inhalt springen

Stand der Technik (IT-Sicherheit)

Definition

Der Stand der Technik ist ein unbestimmter Rechtsbegriff für fortschrittliche, am Markt verfügbare Verfahren, die ein gesetzliches Schutzziel nach Auffassung führender Fachleute wirksam erreichen. In der IT-Sicherheit sollen Maßnahmen ihn nach § 30 Abs. 2 BSIG einhalten; Art. 32 DSGVO und Art. 21 der NIS-2-Richtlinie verlangen, ihn zu berücksichtigen.

ISMS
Von Muhammad Haseeb, Co-Founder & CTOFachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO
Zuletzt geprüft:

Was bedeutet Stand der Technik?

Stand der Technik heißt: Eine Schutzmaßnahme entspricht dem, was fortschrittlich, am Markt erhältlich und unter Fachleuten als wirksam anerkannt ist. Das Gesetz verweist auf den Begriff, statt Maßnahmen aufzuzählen, damit die Pflicht mit der Technik mitwandert. Eine Maßnahme, die vor fünf Jahren genügte, kann deshalb heute zu wenig sein, und die Einordnung müssen Sie selbst begründen.

Das BSIG definiert den Begriff nicht. Die TeleTrusT-Handreichung „Stand der Technik in der IT-Sicherheit“ (V 1_2025-06) beschreibt ihn als die „im Waren- und Dienstleistungsverkehr verfügbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen“, deren Anwendung die gesetzlichen Schutzziele wirkungsvoll gewährleisten kann. Verkürzt nennt sie ihn die „am Markt verfügbare Bestleistung einer IT-Sicherheitsmaßnahme zur Erreichung des gesetzlichen IT-Sicherheitsziels“. Die Handreichung erklärt selbst, keine rechtsverbindliche Auslegung und keine technische Norm zu sein.

Welche Gesetze verlangen den Stand der Technik?

Den Stand der Technik verlangen in der IT-Sicherheit das BSI-Gesetz, die NIS-2-Richtlinie, die DSGVO und das Telekommunikationsgesetz, mit unterschiedlicher Verbindlichkeit.

FundstelleAdressatFormulierungVerbindlichkeit
§ 30 Abs. 2 Satz 1 BSIGbesonders wichtige und wichtige EinrichtungenMaßnahmen „sollen den Stand der Technik einhalten“Soll-Vorschrift: einhalten
§ 31 Abs. 2 BSIGBetreiber kritischer Anlagen, für Systeme zur Angriffserkennung„Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden.“Soll-Vorschrift: einhalten
Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie (EU) 2022/2555Mitgliedstaaten, für wesentliche und wichtige Einrichtungen„unter Berücksichtigung des Stands der Technik“berücksichtigen, abgewogen mit den Kosten
Art. 32 Abs. 1 DSGVOVerantwortliche und Auftragsverarbeiter„Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten …“berücksichtigen, abgewogen mit Kosten und Risiko
Art. 25 Abs. 1 DSGVOVerantwortlicheDatenschutz durch Technikgestaltung „unter Berücksichtigung des Stands der Technik“berücksichtigen
§ 165 Abs. 1 TKGwer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt„Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.“berücksichtigen
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 27 BSIGBSIbeschreibt und veröffentlicht einen Stand der Technik sicherheitstechnischer Anforderungen an IT-ProdukteAufgabe der Behörde, keine Pflicht für Unternehmen

§ 30 BSIG gilt nicht für Finanzunternehmen nach DORA und grundsätzlich nicht für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Energieversorger nach EnWG (§ 28 Abs. 5 und 6 BSIG). Für sie gelten die Anforderungen aus DORA, dem TKG oder den §§ 5c bis 5e EnWG. Welche Maßnahmen § 30 BSIG im Einzelnen verlangt, ordnet der NIS2-Leitfaden.

Einhalten oder berücksichtigen?

Einhalten ist strenger als berücksichtigen. Wer den Stand der Technik nur berücksichtigen muss, wie nach Art. 32 DSGVO, wägt ihn gegen Implementierungskosten und Risiko ab und begründet das Ergebnis. Behandeln Sie das „soll“ in § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG als Regelfall und halten Sie jede Abweichung mit Begründung fest.

Auch das BSIG verlangt eine Abwägung. § 30 Abs. 1 BSIG fordert „geeignete, verhältnismäßige und wirksame“ Maßnahmen und nennt die Kriterien der Verhältnismäßigkeit: Ausmaß der Risikoexposition, Größe der Einrichtung, Umsetzungskosten, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen.

Derselbe Absatz verpflichtet die Einrichtung, die Einhaltung zu dokumentieren.

Drei Stufen: anerkannte Regeln, Stand der Technik, Stand der Wissenschaft

Die TeleTrusT-Handreichung führt die drei Technologieniveaus auf die Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1978 zurück (BVerfGE 49, 89). Die oberste Stufe nennt sie „Stand der Wissenschaft und Forschung“, um sie sprachlich vom Stand der Technik abzuheben.

StufeAnerkennung unter FachleutenPraktische Bewährung
Allgemein anerkannte Regeln der Technikbreit, in Normen und Katalogen beschriebenlange bewährt, weit verbreitet
Stand der Technikunter führenden Fachleuten anerkanntam Markt verfügbar, praktisch erprobt
Stand der Wissenschaft und Forschungin Fachpublikationen diskutiertnoch nicht am Markt

Nach der Handreichung durchläuft eine Maßnahme die Stufen nacheinander: Mit der Markteinführung erreicht sie den Stand der Technik, mit zunehmender Verbreitung rückt sie zu den anerkannten Regeln. Wer nur umsetzt, was in einer Norm wie ISO/IEC 27002 steht, bewegt sich nach dieser Logik eher auf der Ebene der anerkannten Regeln. § 30 Abs. 2 Satz 1 BSIG verlangt beides nebeneinander: den Stand der Technik einhalten und die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen.

Am Ende des Zyklus steht der Verlust der Anerkennung. Kompromittierte Maßnahmen und Produkte am Ende ihres Lebenszyklus ohne Herstellerunterstützung „dürfen nicht mehr eingesetzt werden“, so die Handreichung.

Eine Legaldefinition gibt es nur außerhalb der IT-Sicherheit. § 3 Abs. 6 BImSchG definiert den Stand der Technik für das Umweltrecht als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme … gesichert erscheinen lässt“. Im Patentrecht meint der Begriff etwas anderes: alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich waren und an denen die Neuheit einer Erfindung gemessen wird (§ 3 Abs. 1 PatG).

Wie bestimmt man den Stand der Technik in 5 Schritten?

Den Stand der Technik bestimmen Sie je Maßnahme und wiederkehrend. Ein Nachweis gelingt nach der TeleTrusT-Handreichung nur, wenn die Maßnahme „mittels einer transparenten Methode mit den am Markt verfügbaren Alternativen in regelmäßigen Abständen verglichen wird“.

  1. Schutzziel festlegen. Bestimmen Sie für das betroffene Asset, ob Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit im Vordergrund steht und wie hoch der Schutzbedarf ist.
  2. Referenzen heranziehen. Nutzen Sie die TeleTrusT-Handreichung, Technische Richtlinien des BSI, ISO/IEC 27002 und, falls vorhanden, den branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S).
  3. Die Maßnahme einordnen. Die Handreichung bewertet in zwei Dimensionen, Anerkennung durch Fachleute und praktische Bewährung, mit je vier Leitfragen und Punkten von 1 bis 5, aus denen je ein Mittelwert entsteht.
  4. Alternativen und Verhältnismäßigkeit abwägen. Vergleichen Sie mit marktverfügbaren Alternativen und dokumentieren Sie die Abwägung entlang der Kriterien des § 30 Abs. 1 BSIG oder des Art. 32 Abs. 1 DSGVO.
  5. Wiedervorlage festlegen. Setzen Sie ein Prüfdatum und benennen Sie Auslöser für eine vorzeitige Prüfung, etwa eine bekannt gewordene Schwachstelle oder das angekündigte Ende der Herstellerunterstützung.

Beispiel: ein Bewertungsvermerk

Beispiel (fiktiv); Produkt, Daten und Beträge sind frei gewählt. So kann der Vermerk für den Fernzugang eines Mittelständlers aussehen, der als wichtige Einrichtung unter § 30 BSIG fällt.

FeldEintrag
Asset und SchutzzielVPN-Gateway für den Fernzugang von 300 Beschäftigten; Vertraulichkeit hoch, Verfügbarkeit hoch
MaßnahmeVPN mit Zertifikat und zweitem Faktor, Gateway „Modell A“
ReferenzenTeleTrusT-Handreichung, Kapitel zu VPN; Herstellerangaben zum Supportende
EinordnungStand der Technik; Mittelwerte und Antworten zu den acht Leitfragen im Anhang
BefundDer Hersteller beendet die Unterstützung für Modell A am 30.06.2027.
AlternativenNachfolgemodell desselben Herstellers (40.000 Euro); Produkt eines anderen Anbieters (55.000 Euro, Schulungsaufwand)
Abwägung nach § 30 Abs. 1 BSIGhohe Risikoexposition durch Erreichbarkeit aus dem Internet; Kosten im Verhältnis zur Größe tragbar
EntscheidungWeiterbetrieb bis zur Ablösung durch das Nachfolgemodell bis 31.03.2027; freigegeben von der Geschäftsleitung
Wiedervorlage01.04.2027 oder früher bei einer kritischen Schwachstelle in Modell A

Der Vermerk verändert die Entscheidung an einer Stelle: Ohne den Befund zum Supportende wäre das Gateway über den 30.06.2027 hinaus gelaufen, als Maßnahme, die nach der Handreichung nicht mehr eingesetzt werden darf.

Prüfen Sie den Vermerk, indem Sie jede Zeile gegen eine Quelle halten. Ein Befund ohne Herstellerangabe oder eine Entscheidung ohne Freigabe ist eine Lücke. Wo der Lebenszyklusstatus steht, zeigt ein gepflegtes Asset-Inventar; wie die Bewertung in den ISMS-Betrieb gehört, beschreibt der Ratgeber ISMS einführen.

Häufige Fragen

Muss man immer die neueste Technik einsetzen?

Nein. Verlangt ist ein Verfahren, das am Markt verfügbar und unter Fachleuten als wirksam anerkannt ist, nicht das neueste Produkt. Art. 32 DSGVO und § 30 Abs. 1 BSIG erlauben zudem eine Abwägung mit Kosten, Risiko und Größe der Einrichtung. Kompromittierte Maßnahmen und Produkte ohne Herstellerunterstützung dürfen nach der TeleTrusT-Handreichung dagegen nicht mehr eingesetzt werden.

Erfüllt eine ISO-27001-Zertifizierung automatisch den Stand der Technik?

Nein. Ein Zertifikat belegt ein funktionierendes Managementsystem, nicht, dass jede einzelne Maßnahme dem Stand der Technik entspricht. Standardisierte Maßnahmen aus Normen ordnet die TeleTrusT-Methode eher den anerkannten Regeln der Technik zu. Das ISMS ist aber der Ort, an dem Sie die Bewertung je Maßnahme wiederholen und die Vermerke führen.

Compliance auf Ihren echten Assets

Rizzqo macht aus Framework-Anforderungen verantwortete Aufgaben auf Ihren vorhandenen Assets – und beziffert das Risiko in echtem Geld.

  • Made in Germany
  • Gehostet in Ihrem Land
  • Multi-Framework
Muhammad Haseeb

Über den Autor

Muhammad Haseeb

Co-Founder & CTO

15 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Softwaresystemen, verantwortlich für alle technischen Aspekte von Rizzqo.

LinkedIn

Fachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO. 15 Jahre Erfahrung in Compliance, verantwortlich für Governance, Risk und Compliance (GRC) bei Rizzqo.