Verschlüsselung

Verschlüsselung ist ein kryptografisches Verfahren, das Daten mithilfe eines Schlüssels so umwandelt, dass nur Inhaber des passenden Schlüssels sie lesen können. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a DSGVO nennt sie als Maßnahme zur Sicherheit der Verarbeitung; § 30 Abs. 2 Nr. 8 BSIG verlangt Konzepte für kryptographische Verfahren. Ihre Schutzwirkung hängt an der Verwaltung der Schlüssel.

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Was ist Verschlüsselung?

Verschlüsselung macht Daten mit einem Schlüssel unlesbar, und nur wer den passenden Schlüssel besitzt, kann sie zurückverwandeln. Sie schützt die Vertraulichkeit von Daten bei der Übertragung, bei der Speicherung und bei der Weitergabe. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) führt „die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten“ unter den Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung auf.

Wie Verschlüsselung in ein Managementsystem für Informationssicherheit eingebettet wird, zeigt der Leitfaden ISMS einführen.

Symmetrisch für Daten, asymmetrisch für den Schlüsselaustausch

Symmetrische und asymmetrische Verfahren lösen unterschiedliche Probleme und werden deshalb kombiniert.

MerkmalSymmetrischAsymmetrisch
Schlüsselein gemeinsamer Schlüssel für Ver- und EntschlüsselungSchlüsselpaar aus öffentlichem und privatem Schlüssel
Geschwindigkeithoch, geeignet für große Datenmengendeutlich langsamer
Kernproblemsicherer Austausch des gemeinsamen SchlüsselsBindung des öffentlichen Schlüssels an eine Identität
EinsatzDatenträger, Datenbanken, Archive, SicherungenSchlüsselaustausch, Signaturen, Zertifikate

Transportprotokolle wie TLS verbinden beide: Ein asymmetrisches Verfahren handelt einen symmetrischen Sitzungsschlüssel aus, mit dem anschließend die eigentlichen Daten verschlüsselt werden.

Wo muss im Unternehmen verschlüsselt werden?

Verschlüsselung setzt an drei Stellen an, und jede schützt gegen ein anderes Risiko:

  • Bei der Übertragung schützt sie Verbindungen zwischen Nutzer und Anwendung und zwischen Systemen, auch innerhalb des eigenen Netzes.
  • Bei der Speicherung schützt sie Datenträger, Datenbanken, Sicherungen und Archive gegen Diebstahl und unsachgemäße Entsorgung, solange das System ausgeschaltet oder gesperrt ist; im laufenden Betrieb entscheidet die Zugriffskontrolle.
  • Bei der Weitergabe schützt sie Dateiübermittlungen, E-Mail-Anhänge und versandte Datenträger auf dem Weg zum Empfänger.

Welche dieser Stellen ein Datenbestand braucht, folgt aus seiner Einstufung in der Datenklassifizierung.

Schlüsselmanagement: was der BSI-Baustein CON.1 verlangt

Das Schlüsselmanagement entscheidet, ob Verschlüsselung wirkt. Der Baustein CON.1 Kryptokonzept des IT-Grundschutz-Kompendiums (Edition 2023) legt dafür in den Basis-Anforderungen A2 und A4 fest:

  • Es muss festgelegt sein, wie Schlüssel und Zertifikate erzeugt, gespeichert, ausgetauscht und gelöscht oder vernichtet werden.
  • Integrität und Authentizität der Schlüssel müssen sichergestellt sein, auch bei öffentlichen Schlüsseln Dritter.
  • Ein Schlüssel soll möglichst nur einem Zweck dienen; für Verschlüsselung und Signatur sollen unterschiedliche Schlüssel verwendet werden.
  • Für einen offengelegten privaten Schlüssel soll ein Vorgehen festgelegt sein.
  • Langlebige Schlüssel müssen offline, außerhalb der eingesetzten IT-Systeme, aufbewahrt werden.
  • Auf verschlüsselt gespeicherte Informationen muss auch nach längeren Zeiträumen noch zugegriffen werden können.

Der letzte Punkt macht Verschlüsselung zu einem Verfügbarkeitsthema: Wer den Schlüssel verliert, verliert die Daten. Die Festlegungen gehören in ein Kryptokonzept.

TR-02102: die Referenz für Verfahren und Schlüssellängen

Für die Auswahl von Verfahren und Parametern veröffentlicht das BSI die Technische Richtlinie TR-02102. Sie besteht aus vier Teilen, alle in der Version 2026-01 (Stand: Oktober 2026).

TeilGegenstand
TR-02102-1Empfehlungen zu kryptographischen Verfahren und Schlüssellängen
TR-02102-2Verwendung von Transport Layer Security (TLS)
TR-02102-3Verwendung von IPsec und IKEv2
TR-02102-4Verwendung von Secure Shell (SSH)

CON.1.A1 verlangt etablierte, von der Fachwelt intensiv untersuchte Algorithmen und die jeweils empfohlenen Schlüssellängen. Bei längerer Einsatzdauer sollen die Schlüssel länger sein. Nach CON.1.A15 soll die Institution mindestens jährlich prüfen, ob ihre Verfahren und Parameter noch ausreichend sicher sind.

Ist Verschlüsselung nach der DSGVO Pflicht?

Art. 32 Abs. 1 DSGVO macht die Auswahl der Maßnahmen vom Risiko abhängig. Maßstab ist ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Bemessen wird es am Stand der Technik, an den Implementierungskosten, an Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie an Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos.

Die Verschlüsselung steht in Buchstabe a unter den Maßnahmen, die diese Vorkehrungen „unter anderem“ einschließen; die englische Fassung ergänzt „as appropriate“. Ob ein bestimmter Datenbestand verschlüsselt werden muss, entscheidet deshalb die Risikobewertung der jeweiligen Verarbeitung. Welche Maßnahmen dafür in Frage kommen, ordnet der Eintrag zu technischen und organisatorischen Maßnahmen ein.

Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen geht § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 BSIG weiter. Ihre Maßnahmen müssen „zumindest“ „Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren“ umfassen. Verlangt ist also ein Konzept; ein eingeschaltetes Verfahren allein genügt nicht.

Meldepflichten: Verschlüsselung befreit nur von der Benachrichtigung

Bei einer Datenpanne wirkt Verschlüsselung auf die beiden Meldepflichten der DSGVO unterschiedlich.

PflichtWann sie entfälltRolle der Verschlüsselung
Meldung an die Aufsichtsbehörde, Art. 33 Abs. 1wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führtstützt die Risikobewertung, ersetzt sie aber nicht
Benachrichtigung der Betroffenen, Art. 34 Abs. 3 Buchst. awenn geeignete Vorkehrungen auf die betroffenen Daten angewandt wurden, die sie für Unbefugte unzugänglich machenausdrücklich genannt: „etwa durch Verschlüsselung“

Die Ausnahme nach Art. 34 setzt voraus, dass die Verschlüsselung auf genau die betroffenen Daten angewandt wurde. Sind die Schlüssel mit abgeflossen, sind die Daten für Unbefugte nicht mehr unzugänglich, und die Ausnahme greift nicht. Nach Art. 34 Abs. 4 kann die Aufsichtsbehörde die Benachrichtigung trotzdem verlangen oder durch Beschluss feststellen, dass die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.

Verschlüsselung je System nachweisen: Rizzqo

Rizzqo führt die Kryptografie-Anforderungen aus ISO/IEC 27002 an jedem System, dem sie über Kategorie oder Unterkategorie zugeordnet sind. Belege lassen sich dort anhängen, etwa die TLS-Konfiguration eines Webdienstes oder der Eintrag im Krypto-Kataster. Ändert sich Kategorie oder Unterkategorie eines Systems, passt sich seine Anforderungsliste an.

Der Verantwortliche beantwortet die Anforderung und finalisiert die Antwort mit Name und Zeitstempel. Die Abdeckung rechnet Rizzqo aus den finalisierten Antworten, für jedes System einzeln.

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