Datenresidenz

Datenresidenz bezeichnet den geografischen Ort, an dem Daten gespeichert und verarbeitet werden. Gesteuert wird sie über die Wahl der Region, über Standortzusagen und über vertragliche Regelungen. Zu unterscheiden sind der Speicherort, der Ort des Zugriffs und die Rechtsordnungen, denen der Anbieter unterliegt. Erst zusammen ergeben die drei ein belastbares Bild.

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Warum der Standort im deutschsprachigen Markt so häufig gefragt wird

Ausschreibungen, Betriebsräte, Aufsichtsbehörden und Großkunden fragen nach dem Verarbeitungsstandort, und zwar nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen. Es geht auch um Betriebssicherheit, um die Frage, welches Recht auf einen Vertrag anwendbar ist, um die Erreichbarkeit im Streitfall und um die Erwartung, dass ein Dienst auch bei politischen Verwerfungen nutzbar bleibt. Wer die Frage nur als Datenschutzfrage behandelt, beantwortet sie unvollständig.

Drei Fragen, die oft zu einer verkürzt werden

  1. Wo liegen die Daten im Ruhezustand? Das ist der Speicherort, und darauf zielt die Regionsauswahl in der Verwaltungsoberfläche.
  2. Von wo aus wird zugegriffen? Fernwartung, Support in anderen Zeitzonen, Fehleranalyse, Telemetrie und Auswertungen sind Verarbeitungen, auch wenn die Daten physisch liegen bleiben.
  3. Welchen Rechtsordnungen unterliegen der Anbieter und die mit ihm verbundenen Gesellschaften? Rechtsordnungen, denen ein Anbieter unterliegt, können Zugriffsbefugnisse vorsehen, die unabhängig vom Speicherort wirken.

Eine Regionsangabe beantwortet nur die erste Frage. Die beiden anderen stehen im Vertrag oder nirgends.

Was zur Datenresidenz mitgehört

Häufig übersehen werden Sicherungskopien und deren Standorte, Ausweichrechenzentren für den Katastrophenfall, Protokoll- und Metadaten, die Inhalte von Support-Tickets, Auswertungs- und Trainingsumgebungen sowie die Unterauftragnehmer des Anbieters für Auslieferungsnetze, E-Mail-Versand, Telefonie oder Ticketsysteme. Die eigentliche Anwendung liegt in der gewünschten Region, und der Versanddienstleister für Benachrichtigungen liegt woanders.

Ein Standort ist kein Compliance-Nachweis

Ein Rechenzentrum in Deutschland macht eine Verarbeitung nicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung nach Art. 28, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Löschung und technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 sind unabhängig vom Standort zu prüfen und zu dokumentieren. Ebenso wenig belegt ein Zertifikat oder ein Testat eines Anbieters die Rechtmäßigkeit Ihrer Verarbeitung: Es beschreibt den geprüften Bereich des Anbieters, nicht Ihre Konfiguration und nicht Ihre Zwecke. Werden Daten in Drittländer übermittelt, sind geeignete Garantien erforderlich; welches Instrument im Einzelfall trägt, ist rechtlich zu prüfen.

Vertragliche Verankerung

RegelungspunktWarum er gebraucht wird
abschließende Liste der Verarbeitungsstandortemacht aus einer Marketingaussage eine überprüfbare Zusage
Standorte der Sicherungskopien und AusweichstandorteSicherungen wandern häufig in andere Regionen
Regelung für Fernzugriffe zu Support und WartungZugriff ist Verarbeitung, auch ohne Datenverlagerung
Zustimmungs- oder Widerspruchsrecht bei neuen Unterauftragnehmern und StandortenÄnderungen bleiben sonst unbemerkt
Information über behördliche Zugriffsersuchen, soweit rechtlich zulässigVoraussetzung für eine eigene Reaktion
Rückgabe und Löschung nach Vertragsende einschließlich Sicherungenohne diese Regelung endet der Ausstieg unvollständig
Ort der Schlüsselverwaltungentscheidet, wer die Daten technisch lesbar machen kann

Souveränitätsangebote nüchtern betrachtet

Angebote, die mit Begriffen wie souverän, europäisch oder national beworben werden, unterscheiden sich erheblich. Prüfen Sie vier Punkte statt des Etiketts: Wer ist die Betreibergesellschaft und welchem Recht unterliegt sie, wie sind die Eigentums- und Beherrschungsverhältnisse, wo liegt die Schlüsselverwaltung und wie weit reicht der Zugriff des Supports. Diese vier Antworten sagen mehr als jede Produktbezeichnung.

Die wiederkehrenden Versäumnisse

  • Die Regionsauswahl gilt als abschließende Antwort auf die Standortfrage.
  • Sicherungen und Ausweichstandorte werden nicht mitgeprüft.
  • Unterauftragnehmer für Randfunktionen bleiben unbekannt.
  • Der Standort wird als Ersatz für die datenschutzrechtliche Prüfung behandelt.
  • Standortzusagen stehen in der Präsentation, nicht im Vertrag.
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Häufige Fragen

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