Kryptografiekonzept

Ein Kryptografiekonzept legt schriftlich fest, wo eine Organisation kryptografische Verfahren einsetzt, welche Verfahren zugelassen sind und wie Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus verwaltet werden. Es ist die Vorgabenebene über der einzelnen Verschlüsselung und das Dokument, nach dem ein Auditor fragt, bevor er einzelne Systeme prüft.

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Verschlüsselung ist eine technische Maßnahme, das Kryptografiekonzept ist die dazugehörige Entscheidung. Der Unterschied wird in Audits schnell sichtbar: Fast jede Organisation verschlüsselt an vielen Stellen, aber nur wenige können erklären, warum gerade dort, mit welchen Verfahren und wer im Verlustfall an die Schlüssel kommt. Genau diese drei Fragen beantwortet das Konzept.

Was hineingehört

AbschnittInhalt
Geltungsbereicheinbezogene Systeme, Datenarten, Standorte und Dienstleister
Einsatzfällewo verschlüsselt wird: Übertragung, Speicherung, Weitergabe, Sicherungen, mobile Geräte
Zugelassene Verfahrenwelche Verfahren und Parameter zulässig sind und welche ausdrücklich nicht mehr
SchlüsselmanagementErzeugung, Verteilung, Aufbewahrung, Wechsel, Sperrung, Vernichtung, Wiederherstellung
RollenSchlüsseleigentümer, Freigabeberechtigte, Vier-Augen-Verfahren für kritische Vorgänge
AusnahmenAltsysteme mit Befristung, Kompensationsmaßnahmen und Freigabe
ÜberprüfungTurnus, Anlass und Zuständigkeit für die Fortschreibung

Der Abschnitt zu den Ausnahmen ist der ehrlichste Teil eines solchen Dokuments. Jede gewachsene Umgebung enthält Systeme, die aktuelle Verfahren nicht unterstützen. Ein Konzept, das diese Fälle verschweigt, wird bei der ersten Stichprobe widerlegt; eines, das sie mit Befristung, Kompensation und Freigabe führt, besteht die Prüfung.

Schlüssel bei Dienstleistern

Sobald Daten bei einem Dienstleister verarbeitet werden, verschiebt sich die entscheidende Frage von der Verschlüsselung zur Schlüsselhoheit: Wer erzeugt den Schlüssel, wo liegt er, und kann der Anbieter ihn technisch verwenden? Eine Verschlüsselung, deren Schlüssel vollständig beim Anbieter liegt, schützt gegen Dritte, nicht gegen den Anbieter selbst. Das kann zulässig sein, sollte aber eine bewusste Entscheidung sein. Das Konzept sollte deshalb je Verarbeitung festhalten, wer die Schlüssel hält, welche Folgen ein Anbieterwechsel hat und wie die Daten am Ende des Vertrags entschlüsselbar bleiben oder unwiederbringlich unlesbar werden.

Verfahrensauswahl ohne eigene Kryptografie

Eigene kryptografische Verfahren zu entwickeln ist in keinem Anwendungsfall angezeigt. Maßgeblich sind etablierte, öffentlich geprüfte Verfahren in aktuellen Implementierungen. Für die Auswahl von Verfahren und Parametern veröffentlicht das BSI mit der Technischen Richtlinie TR-02102 eine regelmäßig fortgeschriebene Empfehlung, die als Referenz herangezogen werden kann. Weil sich Empfehlungen im Zeitverlauf ändern, sollte das Konzept keine Parameter festschreiben, ohne zugleich den Turnus zu benennen, in dem sie gegen die jeweils aktuelle Fassung geprüft werden.

Die Gegenrichtung zählt genauso: Das Konzept sollte benennen, welche Verfahren und Protokollversionen nicht mehr eingesetzt werden dürfen, und regeln, wie ein Wechsel abläuft, wenn ein bislang zugelassenes Verfahren als überholt gilt. Diese Fähigkeit zum geordneten Verfahrenswechsel ist wertvoller als jede einzelne Parameterwahl.

Schlüsselmanagement als Kern

Die Wirksamkeit hängt nicht am Verfahren, sondern an den Schlüsseln. Für jeden Schlüssel sollten Eigentümer, Verwendungszweck, Ablageort, Wechselregel und Verfahren für den Verlustfall festgelegt sein. Zwei Punkte fallen in Prüfungen regelmäßig auf: die Ablage von Schlüsseln oder Passphrasen in denselben Systemen, deren Daten sie schützen, und ein fehlendes, selbst abgesichertes Wiederherstellungsverfahren. Der Verlust eines Schlüssels bedeutet den Verlust der Daten. Verschlüsselung ist damit auch ein Verfügbarkeitsrisiko und gehört in die Notfallplanung.

Was Gesetz und Norm verlangen

Der Maßnahmenkatalog des § 30 Abs. 2 Satz 2 BSIG nennt in Nr. 8 ausdrücklich „Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren“. Der Gesetzeswortlaut stellt damit auf die Konzeptebene ab, nicht auf einzelne Einstellungen: Verlangt ist eine Festlegung, nicht ein bestimmter Algorithmus. Art. 32 DSGVO führt Verschlüsselung als Beispiel einer technischen Maßnahme auf, ohne sie vorzuschreiben; maßgeblich bleibt die Angemessenheit im Verhältnis zum Risiko. Ein schriftliches Konzept ist der übliche Weg, diese Angemessenheitsentscheidung nachvollziehbar zu machen.

Im ISMS nach ISO/IEC 27001 folgt der Einsatz kryptografischer Verfahren aus der Risikobehandlung; die Entscheidung wird im Statement of Applicability begründet. Auch dort ist das Konzept die Brücke zwischen Risikoentscheidung und technischer Umsetzung.

Womit die Prüfung anfängt

Fünf Fragen sind zu erwarten. Wo werden welche Daten verschlüsselt, und woraus ergibt sich diese Auswahl? Welche Verfahren sind zugelassen, wer hat sie freigegeben und wann wurden sie zuletzt überprüft? Wo liegen die Schlüssel, und wer hat Zugriff? Was geschieht, wenn ein Schlüssel verloren geht oder als kompromittiert gilt? Welche Systeme entsprechen dem Konzept nicht, und wie ist das dokumentiert?

Belege

Zum Nachweis gehören das freigegebene und datierte Konzept, ein Verzeichnis der eingesetzten Schlüssel mit benanntem Eigentümer, Protokolle über Schlüsselwechsel und Sperrungen, die Ausnahmeliste mit Befristung und Freigabe, das Ergebnis der letzten turnusmäßigen Überprüfung der Verfahren sowie ein dokumentierter Test des Wiederherstellungsverfahrens. Der Test ist der einzige dieser Belege, der Wirksamkeit zeigt statt Absicht. Nach ihm wird am häufigsten vergeblich gefragt.

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