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DSGVO

Definition

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist eine EU-Verordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen regelt. Als Verordnung (EU) 2016/679 gilt sie seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; in Deutschland wird sie durch das BDSG ergänzt.

DSGVO
Von Muhammad Haseeb, Co-Founder & CTOFachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO
Zuletzt geprüft:

Was ist die DSGVO?

Die DSGVO legt fest, unter welchen Bedingungen Unternehmen, Behörden und Vereine Daten über Menschen erheben, nutzen, weitergeben und löschen dürfen, und welche Rechte die betroffenen Personen dabei haben. Sie ist die Verordnung (EU) 2016/679 und gilt seit dem 25. Mai 2018. Als Verordnung wirkt sie ohne Umsetzungsgesetz in allen Mitgliedstaaten.

Wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Spielraum lässt, füllen nationale Gesetze ihn aus: in Deutschland das BDSG, in Österreich das Datenschutzgesetz (DSG). Die Schweiz gehört nicht zur EU und hat ein eigenes Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023. Für ein Schweizer Unternehmen gilt die DSGVO nur, wenn das Marktortprinzip des Art. 3 Abs. 2 greift.

Gilt die DSGVO für Ihr Unternehmen?

Prüfen Sie die Anwendbarkeit in vier Fragen. Erst wenn alle vier zur Anwendung führen, gilt die Verordnung für die betreffende Verarbeitung.

FrageFundstelleGilt, wennBeispiel
1. Geht es um personenbezogene Daten?Art. 4 Nr. 1sich die Information auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehtName, Personalnummer, IP-Adresse, Gerätekennung
2. Werden sie automatisiert oder in einem Dateisystem verarbeitet?Art. 2 Abs. 1ganz oder teilweise automatisiert oder in einem geordneten DateisystemCRM, E-Mail, geordnete Personalakten
3. Greift keine Ausnahme?Art. 2 Abs. 2weder die Haushaltsausnahme (Buchst. c) noch die Strafverfolgung durch Behörden (Buchst. d) vorliegtDie Haushaltsausnahme gilt nur für natürliche Personen bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten, nicht für ein Unternehmen.
4. Besteht ein räumlicher Bezug zur EU?Art. 3eine Niederlassung in der EU verarbeitet (Abs. 1) oder Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen angeboten oder ihr Verhalten beobachtet wird (Abs. 2)Ein Schweizer Onlineshop liefert an Kunden in Deutschland.

Eine Größenschwelle für die Geltung gibt es nicht. Schwellen wie die 250 Beschäftigten in Art. 30 Abs. 5 oder die 20 Personen in § 38 BDSG betreffen einzelne Pflichten, nicht die Verordnung als Ganzes. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, das unter Art. 3 Abs. 2 fällt, benennt nach Art. 27 einen Vertreter in der Union, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 greift.

Die Grundsätze des Art. 5

Art. 5 ist der Maßstab für jede Verarbeitung. Wer eine Verarbeitung nicht entlang dieser Grundsätze begründen kann, hat ein Rechtmäßigkeitsproblem, das sich mit Dokumentation nicht beheben lässt.

GrundsatzWas er verlangt
Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, TransparenzRechtsgrundlage und verständliche Information der betroffenen Person
ZweckbindungZweck vor der Erhebung festlegen, keine unvereinbare Weiterverarbeitung
Datenminimierungnur Daten, die für den Zweck erforderlich sind
RichtigkeitDaten aktuell halten, Unrichtiges berichtigen oder löschen
SpeicherbegrenzungDaten nur so lange identifizierbar aufbewahren, wie der Zweck es erfordert
Integrität und Vertraulichkeitangemessener Schutz vor Verlust und unbefugtem Zugriff
Rechenschaftspflichtder Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2)

Welche Rechtsgrundlage braucht eine Verarbeitung, und welche Rechte haben Betroffene?

Jede Verarbeitung braucht eine der sechs Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1: Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigtes Interesse. Für besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten oder die Gewerkschaftszugehörigkeit gilt zusätzlich das Verbot des Art. 9 mit seinen Ausnahmen.

Die Betroffenenrechte umfassen Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Der Verantwortliche antwortet nach Art. 12 Abs. 3 unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann er um zwei Monate verlängern und informiert darüber innerhalb des ersten Monats.

Welche Pflichten folgen aus der DSGVO?

Für den Betrieb ergeben sich vor allem diese Pflichten:

  • ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30);
  • technische und organisatorische Maßnahmen, bemessen am Risiko für die betroffenen Personen (Art. 32);
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt (Art. 35);
  • ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 mit jedem Dienstleister, der Daten im Auftrag verarbeitet;
  • die Meldung einer Datenpanne an die zuständige Aufsichtsbehörde, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko (Art. 33);
  • die Benachrichtigung der betroffenen Personen bei voraussichtlich hohem Risiko (Art. 34);
  • ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37, in Deutschland nach § 38 Abs. 1 BDSG auch, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Welcher Bußgeldrahmen gilt?

Art. 83 sieht zwei Rahmen vor; welcher gilt, hängt an der verletzten Vorschrift. Maßgeblich ist jeweils der höhere der beiden Beträge.

RahmenFundstelleErfasste VerstößeBeispiel
bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 83 Abs. 4 Buchst. aPflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter nach Art. 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43fehlendes Verarbeitungsverzeichnis, verspätete Meldung einer Datenpanne
bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 83 Abs. 5unter anderem Grundsätze und Rechtsgrundlagen (Art. 5, 6, 7, 9), Betroffenenrechte (Art. 12 bis 22), Übermittlungen in Drittländer (Art. 44 bis 49)Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, unbeantwortetes Auskunftsersuchen

Verstößt ein Unternehmen bei gleichen oder verbundenen Verarbeitungsvorgängen gegen mehrere Vorschriften, übersteigt die Geldbuße nach Art. 83 Abs. 3 nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß. Zuständig sind in Deutschland für nichtöffentliche Stellen die Aufsichtsbehörden der Länder (§ 40 Abs. 1 BDSG).

DSGVO in Rizzqo

In Rizzqo kennzeichnen Sie, welche Informationen und Prozesse personenbezogene Daten enthalten, etwa Kundendaten oder die Lohnabrechnung, und welche Arten. Jedes damit verknüpfte System und jeder Dienst eines Dienstleisters zeigt das ebenfalls. So sehen Sie, wo personenbezogene Daten liegen, etwa für Ihr Verzeichnis nach Art. 30 oder bei der Prüfung einer Datenpanne nach Art. 33.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und BDSG?

Die DSGVO gilt unmittelbar und setzt den Rahmen. Das BDSG regelt in Deutschland die Bereiche, die die Verordnung den Mitgliedstaaten überlässt. Beispiele sind die zusätzliche Schwelle für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in § 38 und die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in § 40. Wo beide dasselbe regeln, geht die Verordnung vor.

Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?

Die DSGVO nennt keine Fristen. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e dürfen Daten nur so lange in identifizierbarer Form aufbewahrt werden, wie es der Zweck erfordert. Konkrete Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus anderen Gesetzen, in Deutschland etwa aus § 257 HGB und § 147 AO. Ein Löschkonzept hält je Datenkategorie Zweck, Aufbewahrungsgrund und Löschzeitpunkt fest.

Ersetzt eine ISO-27001-Zertifizierung die DSGVO-Compliance?

Nein. Ein ISO-27001-Zertifikat bescheinigt ein Managementsystem für Informationssicherheit und ist keine Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO. Für Art. 32 liefert das ISMS Nachweise zu den Sicherheitsmaßnahmen; Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Löschfristen und Verträge nach Art. 28 brauchen eigene Prozesse und Nachweise.

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Muhammad Haseeb

Über den Autor

Muhammad Haseeb

Co-Founder & CTO

15 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Softwaresystemen, verantwortlich für alle technischen Aspekte von Rizzqo.

LinkedIn

Fachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO. 15 Jahre Erfahrung in Compliance, verantwortlich für Governance, Risk und Compliance (GRC) bei Rizzqo.