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Privacy by Design und Privacy by Default

Definition

Privacy by Design und Privacy by Default sind die Pflichten aus Art. 25 DSGVO, Datenschutz in die Gestaltung einer Verarbeitung und in ihre Voreinstellungen einzubauen. Abs. 1 verlangt Maßnahmen schon bei der Festlegung der Mittel, Abs. 2 Voreinstellungen, die grundsätzlich nur die für den Zweck erforderlichen Daten verarbeiten.

DSGVO
Von Muhammad Haseeb, Co-Founder & CTOFachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO
Zuletzt geprüft:

Was bedeuten Privacy by Design und Privacy by Default?

Privacy by Design heißt: Der Verantwortliche plant den Datenschutz in Technik und Organisation einer Verarbeitung ein, bevor sie läuft, und hält ihn während des Betriebs aufrecht. Privacy by Default heißt: Ein System verarbeitet ab Werk nur, was für den Zweck nötig ist; jede weitergehende Verarbeitung setzt eine bewusste Änderung voraus. Art. 25 DSGVO fasst beide Pflichten unter der Überschrift „Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ zusammen.

AbsatzInhaltKurzform
Abs. 1geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die die Datenschutzgrundsätze wirksam umsetzen, bei der Festlegung der Mittel und während der VerarbeitungPrivacy by Design
Abs. 2Voreinstellungen, die grundsätzlich nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten verarbeitenPrivacy by Default
Abs. 3ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 als Faktor für den NachweisNachweis

Wie Art. 25 mit den übrigen Pflichten der Verordnung zusammenhängt, zeigt der DSGVO-Leitfaden.

Was verlangt Privacy by Design nach Art. 25 Abs. 1?

Privacy by Design verlangt Maßnahmen zu zwei Zeitpunkten: „sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung“. Die Pflicht beginnt also mit der Auswahl eines Systems, eines Dienstleisters oder einer Architektur und endet nicht mit der Inbetriebnahme.

Die Maßnahmen müssen die Datenschutzgrundsätze wirksam umsetzen; die Verordnung nennt die Pseudonymisierung als Beispiel einer Maßnahme und die Datenminimierung als Beispiel eines Grundsatzes. Welche Maßnahmen angemessen sind, wägen Sie nach dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die betroffenen Personen ab.

Erwägungsgrund 78 nennt als mögliche Maßnahmen:

  • die Verarbeitung minimieren;
  • Daten so schnell wie möglich pseudonymisieren;
  • Transparenz über Funktionen und Verarbeitung herstellen;
  • der betroffenen Person die Überwachung der Verarbeitung ermöglichen;
  • Sicherheitsfunktionen schaffen und verbessern.

Was verlangt Privacy by Default nach Art. 25 Abs. 2?

Privacy by Default verlangt, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur die Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen bestimmten Zweck erforderlich sind. Die Pflicht gilt für vier Bezugspunkte:

Bezugspunkt in Abs. 2PrüffrageDatenschutzfreundliche Voreinstellung
Menge der erhobenen DatenWelche Felder sind für den Zweck nötig?optionale Felder sind leer, Pflichtfelder auf das Nötige begrenzt
Umfang der VerarbeitungWofür werden die Daten genutzt?Analyse, Profilbildung und Newsletter sind aus, bis die Person sie wählt
SpeicherfristWie lange werden sie gebraucht?die Löschfrist ist im System eingestellt, nicht nur im Löschkonzept beschrieben
ZugänglichkeitWer kann sie sehen?neue Profile, Dokumente und Freigaben sind nicht öffentlich, Berechtigungen beginnen eng

Satz 3 hebt einen Fall hervor: Personenbezogene Daten dürfen durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Ein Profil, das ab Anlage öffentlich sichtbar ist, ist mit Satz 3 nicht vereinbar, auch wenn die Person die Sichtbarkeit später einschränken kann.

Design oder Default: wo der Unterschied liegt

Privacy by Design schafft die Möglichkeit, datensparsam zu arbeiten; Privacy by Default legt fest, dass das System dort beginnt. Ein Werkzeug mit einem Schalter „Nutzungsanalyse aus“ erfüllt Abs. 2 deshalb nicht, wenn der Schalter ab Werk auf „an“ steht.

MerkmalPrivacy by DesignPrivacy by Default
FundstelleArt. 25 Abs. 1 DSGVOArt. 25 Abs. 2 DSGVO
GegenstandGestaltung von Technik und OrganisationVorgabewerte und Ausgangseinstellungen
MaßstabAbwägung nach Stand der Technik, Kosten, Verarbeitung und RisikoErforderlichkeit für den bestimmten Zweck
BeispielePseudonymisierung, Verschlüsselung, Mandantentrennung, Löschfunktionabgewählte Einwilligungen, nicht öffentliche Profile, kurze Speicherfristen

Voreinstellungen eines gekauften Systems prüfen: Beispiel (fiktiv)

Setzen Sie fremde oder Standardsoftware ein, sollten Sie nach den Leitlinien 4/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (Version 2.0, Rn. 44) das Produkt einer Risikobewertung unterziehen und sicherstellen, dass Funktionen, die keine Rechtsgrundlage haben oder nicht mit dem beabsichtigten Zweck vereinbar sind, abgeschaltet sind. Das folgende Beispiel zeigt eine solche Prüfung für ein neu beschafftes Bewerberportal; Produkt und Befunde sind frei gewählt.

Legen Sie in einer Testumgebung eine neue Bewerbung und eine neue Stellenanzeige an, ohne Einstellungen zu ändern, und halten Sie fest, was das System von sich aus tut:

BezugspunktPrüfschrittErwartetBefund (fiktiv)Folge
MengePflichtfelder im Bewerbungsformular ansehennur für die Auswahl nötige AngabenGeburtsdatum und Foto sind Pflichtfelderbeide als optional einstellen oder entfernen
UmfangEinstellungen zu Analyse und Talentpool öffnenaus, bis die Person zustimmtAufnahme in den Talentpool ist vorausgewähltVorauswahl entfernen
SpeicherfristLöschregel für abgelehnte Bewerbungen suchenFrist im System eingestelltkeine Löschregel aktivFrist aus dem Löschkonzept einstellen
ZugänglichkeitFreigabe einer Bewerbung an die Fachabteilung testenFreigabe an benannte PersonenFreigabelink gilt für jeden, der ihn kenntauf benannte Konten umstellen (Satz 3)

Halten Sie für jede Zeile Datum, Prüfer, Bildschirmfoto und die geänderte Einstellung fest und wiederholen Sie die Prüfung nach jedem größeren Update des Herstellers. Lässt sich eine Voreinstellung nicht ändern, brauchen Sie eine andere technische oder organisatorische Maßnahme, die dasselbe sicherstellt, oder ein anderes Produkt; dokumentieren Sie die Entscheidung.

Wer ist nach Art. 25 DSGVO verpflichtet?

Verpflichtet ist der Verantwortliche, also die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Hersteller von Software und Geräten sind nicht unmittelbar Adressaten; nach Erwägungsgrund 78 „sollten“ sie „ermutigt werden“, den Datenschutz bei Entwicklung und Gestaltung zu berücksichtigen.

Mittelbar erreicht die Pflicht die Hersteller trotzdem, weil die Auswahl der Mittel selbst unter Abs. 1 fällt: Wer ein Produkt einkauft, prüft dessen Gestaltung und Voreinstellungen. Nach Erwägungsgrund 78 sollen die Grundsätze auch bei öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt werden.

Was gilt als Nachweis, und welches Bußgeld droht?

Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 kann nach Art. 25 Abs. 3 als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der Absätze 1 und 2 nachzuweisen; es ersetzt die eigene Prüfung nicht. Ein Managementsystemzertifikat wie ISO 27701 ist für sich genommen kein Verfahren nach Art. 42.

Verstöße gegen Art. 25 fallen unter Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO: bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wer Daten ohne Erforderlichkeit erhebt oder offen zugänglich macht, kann zugleich die Grundsätze des Art. 5 verletzen; dafür sieht Art. 83 Abs. 5 bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % vor.

Woher stammen die sieben Prinzipien von Privacy by Design?

Die sieben Grundprinzipien hat Ann Cavoukian als Information and Privacy Commissioner der kanadischen Provinz Ontario formuliert:

  1. vorbeugen statt reagieren
  2. Datenschutz als Voreinstellung
  3. Datenschutz in die Gestaltung eingebettet
  4. volle Funktionalität als Positivsumme statt Nullsumme
  5. Schutz über den gesamten Lebenszyklus
  6. Sichtbarkeit und Transparenz
  7. Achtung der Privatsphäre der Nutzer

Rechtlich verbindlich ist in der EU nur der Wortlaut des Art. 25, der diese Prinzipien nicht übernimmt.

Ein neues System im Asset-Register von Rizzqo

Rizzqo führt ein neu beschafftes System wie das Bewerberportal als unterstützendes Asset unter den primären Assets, die es tragen soll, etwa dem Bewerbungsprozess. Von ihnen erbt es die Vertraulichkeitseinstufung und das Merkmal für personenbezogene Daten; damit zeigt der Eintrag schon bei der Auswahl, dass das System personenbezogene Daten verarbeitet. Die Anforderungen hängen über Asset-Kategorie und Unterkategorie am System, und ein zugewiesener Eigentümer finalisiert jede Antwort mit Name und Zeitstempel; das Protokoll der Voreinstellungsprüfung kann als Nachweis angehängt werden. Die DSGVO ist in Rizzqo als Taxonomiemodul abgebildet.

Häufige Fragen

Gilt Art. 25 DSGVO auch für Systeme, die schon in Betrieb sind?

Ja. Art. 25 Abs. 1 verlangt die Maßnahmen bei der Festlegung der Mittel und ebenso zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung. Bewerten Sie Gestaltung und Voreinstellungen eines Bestandssystems neu, wenn sich Zweck, Datenumfang, Risiko oder Stand der Technik ändern, und prüfen Sie die Voreinstellungen nach größeren Updates des Herstellers erneut.

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Muhammad Haseeb

Über den Autor

Muhammad Haseeb

Co-Founder & CTO

15 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Softwaresystemen, verantwortlich für alle technischen Aspekte von Rizzqo.

LinkedIn

Fachlich geprüft von Masar Hetemi, Co-Founder & CEO. 15 Jahre Erfahrung in Compliance, verantwortlich für Governance, Risk und Compliance (GRC) bei Rizzqo.